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Welche Rechte am Design habe ich als Auftraggeber?

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Welche Rechte am Design habe ich als Auftraggeber?

Designrechte

Designrechte

Diese und 6 weitere regelmäßig gestellte Fragen (FAQ) stoßen bei unseren Kunden und Auftraggebern immer wieder auf großes Interesse.

  1. -> Was kostet Design?
  2. Welche Rechte am Design habe ich als Auftraggeber?
  3. -> Welche Risiken trägt der Designer?
  4. -> Wie lässt sich die Qualität der Designleistung messen?
  5. -> Für wen arbeitet eine Designagentur?
  6. -> Wie läuft ein Designprojekt ab?
  7. -> Wie starte ich ein Designprojekt?

Welche Rechte am Design habe ich als Auftraggeber?
Die Ausgangslage ist klar, Sie wollen die vom Designer erarbeiteten Designergebnisse kommerziell nutzen und gleichzeitig von den in Ihrem Besitz befindlichen Informationen möglichst wenig offenbaren. Lassen Sie uns trotzdem einmal Schritt für Schritt durch die möglichen Rechtsgebiete gehen und schauen, inwieweit Sie als Design-Kunde noch weitere Gebiete tangieren. Im Einzelnen könnten das sein:

– Recht auf Geheimhaltung
– Nutzungsrecht
– Urheberrecht
– Anmeldbare Schutzrechte, (Copyright)
– Rechte Dritter

Geheimhaltungsvereinbarung:
Ohne eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA-Non Disclosure Agreement) auf Gegenseitigkeit sollte im Normalfall keine tiefere Diskussion geführt werden. Diese schützt Ihre Interessen, Ihre wertvollen Geschäftsgeheimnisse, genau so wie das Know How des Designpartners, welches so von Beginn an in die Beratungsgespräche mit einfließen kann. Wir verwenden in unserer Praxis eine bewährte und geprüfte Standardform, welche wir Ihnen gern in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung stellen (> NDA anfordern können Sie am Ende dieser Seite). Im weiteren Verlauf des Designprojektes hat der Designpartner dann auch die Verpflichtung, im Falle von Gesprächen mit Dritten, diese Vereinbarung ebenfalls auf diese Dritte zu übertragen. So entsteht ein lückenloser Schutz Ihrer Interessen und Geheimnisse.

Nutzungsrechte am DESIGN
Sie wollen sicher sein, dass Sie das Designergebnis, für das Sie bezahlt haben, auch voll umfänglich nutzen dürfen. Wenn nicht anders vereinbart heißt dies bei den meisten Designagenturen, dass mit der vollen Vergütung des Designauftrages alle übertragbaren Rechte an dem finalen Design ohne jegliche zeitliche, räumliche oder mengenmäßige Beschränkung an Sie zur Nutzung übergeben werden. Mit finalem Design ist das von Ihnen gewählte, dokumentierte Design gemeint, welches Sie für Ihre Nutzung ausgesucht haben. Nicht übertragen werden alle Zwischenergebnisse und z.B. verworfenen Varianten, da sie nicht klar dokumentiert und abgegrenzt werden können. Auf Wunsch können Sie im Normalfall Nutzungsrechte für weitere Ergebnisse aus der Entwicklungsarbeit erwerben.

Eine besondere Form der Designvergütung ist die Trennung zwischen Entwurfs- und Nutzungshonorar, so wie es der AGD (Allianz deutscher Designer e.V.) in seinem Vergütungstarifvertrag (> Link zum AGD am Ende dieser Seite) vorsieht. Durch die getrennte Betrachtung des Nutzungshonorars lässt sich das Ausmaß der Nutzung feiner abstufen und das Gesamthonorar „gerechter“ ermitteln. Es geht allerdings auch mit einem erhöhten administrativen Aufwand für die vertragliche Einigung und für die eventuelle Nachberechnung von erweiterten Nutzungsrechten einher. Aus diesem Grunde plädieren wir im Normalfall für eine pauschale Designvergütung.

Das Deutsche Urheberrecht UrhG
Eine schwierig zu fassende Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Deutsche Urheberrecht. Während es für Wort- oder textliche Schöpfungen, Musik, Fotografie oder künstlerische Grafiken schon mit geringer Schöpfungshöhe eindeutig zuständig ist, ist es für das Thema Design in den meisten Fällen nicht zutreffend. Die Rechtsprechung verwendet hier meist den Begriff der angewandten oder gewerblichen Kunst und zweifelt an, dass es sich im Einzelfall um eine eigene persönliche Schöpfung handelt. Im Bereich Web- oder Produktdesign sind nur sehr wenige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt (eine schöne, kompakte Zusammenstellung zeigt RA Margarete May auf ihrer Webseite ). Da das UrhG bereits mit dem Moment der Schöpfung als persönliches Recht entsteht, braucht es nicht gesondert angemeldet zu werden. Als Persönlichkeitsrecht ist es ausserdem nicht übertragbar. Übertragen werden kann lediglich die Nutzung des Urheberrechts. Als Urheber des Designs beanspruchen Industriedesigner in der Regel das Recht, in angemessener Form auf ihre Urheberschaft hinzuweisen und damit zu werben. Alle anderen aus dem Urheberrecht entstehenden Ansprüche werden zu Gunsten der Nutzung abgetreten.

(Nachtrag 2013: Inzwischen hat sich etwas im Urheberrecht getan, Stichwort „Geburtstagszug“. Die Rechtsprechung neigt sich der Anerkennung von Designleistungen als Eigenschöpferische Leistungen zu, wobei es hier noch keine Rechtssicherheit gibt.)

Weitere anmeldbare Schutzrechte (Copyright)
Wenn es um die Anmeldung eigener Schutzrechte, wie Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patent- oder Markenrecht geht, so liegt dies in Ihrem Ermessen und Ihrer Verantwortung als Auftraggeber. Gerne hilft Ihnen Ihr Designer bei der Anmeldung oder gibt Ihnen Hinweise und Kontakte zu entsprechenden Beratern und Dienstleistern. Eine Garantie auf Anmeldbarkeit kann Ihnen jedoch kein Designer geben. Eigene Recherchen können recht einfach auf den Webseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes DPMA und des Harmonisierungsamtes für den Europäischen Binnenmarkt HABM durchgeführt werden. In jedem Fall ist hier jedoch eine professionelle Beratung zu empfehlen.

So genannte Rechte Dritter
Als Auftraggeber wünschen Sie, dass das gewählte Design und der gewünschte Nutzungszweck nicht etwa den Rechten Dritter widerspricht und Sie ggf. von einem Dritten dafür in Anspruch genommen werden können. Soweit dies mit einer sorgfältigen Recherche und Ausarbeitung eigener Ideen und Entwürfe gewährleistet werden kann, so sichert Ihnen der Designer dies zu und wird Ihnen bestätigen, dass die Designergebnisse seine eigenen geistigen Schöpfungen sind. Trotzdem gibt es hier leider keine 100%ige Sicherheit, da insbesondere angemeldete Schutzrechte Dritter teilweise nur durch aufwendige, weltweite Recherchen ausfindig gemacht werden können. In unserer bisher 24-jährigen internationalen Designpraxis ist uns bisher allerdings kein einziger Fall vorgekommen, bei dem ein von unserem Hause erstelltes Design den Rechten Dritter entgegenstand – was Sie in diesem Punkt beruhigen sollte.

Wie Sie sehen sind Rechte im Design kein einfaches Thema, es gibt auch hier verschiedene Wege zum Ziel. Welche Frage bewegt Sie? Stellen Sie sie hier in Form eines Kommentars – wir werden Ihnen in jedem Fall antworten. Tun Sie es am Besten jetzt sofort! Und vergessen Sie nicht, das Leistungsverzeichnis anzufordern.

Weiterführende Links:

Wikipedia: Urheberrechts-Gesetz
AGD: Vergütungstarifvertrag
VDID: Beratung zu Designverträgen
WILDDESIGN ist Mitglied in diesen beiden größten deutschen Berufsverbänden

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Autor
Markus Wild
Markus schreibt über Design- und Innovationsmanagement, Kreativitätsmethoden, Medical Design und Intercultural Branding.

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